Gesellschaftsvertrag der Göttinger Gesellschaft homöopathischer Ärzte
Präambel
Am 13. September 1996 schlossen sich auf Anregung von Herrn Dr. med. Karl Kreikenbaum 10 homöopatisch tätige Ärzte in Göttingen zu einer Gesellschaft zusammen, um gemeinsam sich fortzubilden und für die homöopathische Behandlung Standards zu entwickeln.
Nach sieben Jahren hat sich die Zahl der Mitglieder vergrößert.
Die Zusammenarbeit und der Zusammenhalt ist enger geworden, so dass es erforderlich wurde, den Gesellschaftsvertrag den heutigen Gegebenheiten anzupassen.
§1 Gesellschafter
Gesellschafter sind:
ordentliche Gesellschafter
- Dr. med. Cathleen Burkat
- Frau Ruth Frings
- Dr. med. Dagmar Gerke
- Dr. med. Ullrich Glaser
- Frau Claudia Graf
- Dr. med. Cornelia Henze
- Dr. med. Hans Jurczyk
- Dr. med. Petra Kessler
- Dr. med. Karl Kreikenbaum
- Dr. med. Hermann Lang
- Dr. med. Ute Martens
- Dr. med. Dagmar Radke
- Dr. med. Margrit Schlichting-Partikel
- Dr. med. Manfred Stroheker
- Dr. med. Hannelore Thal
- Dr. med. Jörg Titscher
- Dr. med. Hans-Albert Wecker
- Dr. med. Monika Wecker
- Dr. med. Renate Will
- Herr Peter Heidger
- Dr. med. Angela Lehmann
- Dr. med. Monika Mäkel
- Herr Johannes Menke
- Dr. med. Susanne Neumann
- Dr. med. Eva Steiner
außerordentliche Gesellschafter
- Dr. med. Alke Moldenhauer
- Prof. Dr. Gert Oomen
- Dr. päd. Siegfried Rehling
§2 Name und Sitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft führt den Namen: „ Göttinger Gesellschaft homöopathischer Ärzte“ . Der Sitz der Gesellschaft ist Göttingen
§3 Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft will die Verbreitung des homöopathischen Heilverfahrens im Sinne Hahnemanns fördern. Die Gesellschafter sehen in Frau Dr.med. Dagmar Radke ihre Lehrerin.
§4 Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Jedes Mitglied ist berechtigt, auf seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft in Wort und Schrift hinzuweisen. Durch den Hinweis auf die Mitgliedschaft in der Gesellschaft darf aber das Ansehen der Gesellschaft nicht geschädigt werden. Wissenschaftliche Veröffentlichungen unter Hinweis auf die Mitgliedschaft in der Gesellschaft bedürfen der Rücksprache mit den Geschäftsführern.
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, jährlich mindestens an zwei Sitzungen der Gesellschaft teilzunehmen und in den Sitzungen aktiv durch Vorträge und Beteiligung an den sich daraus ergebenden Diskussionen im Sinne des Gesellschaftszwecks tätig zu werden.
Die älteren Mitglieder sollen den jüngeren jederzeit mit Rat und Tat in Fragen der homöopatischen Behandlung beistehen
Jeder Gesellschafter kann jeden anderen um Rat fragen, insbesondere in Fragen die das medizinische Fachgebiet des anderen betreffen. Jeder muss dem anderen beistehen, wenn sich Angriffe gegen das Gemeinsam, im Sinne Hahnemanns, übereinstimmend geübte Heilverfahren ergeben.
Jeder Gesellschafter trägt die ihm erwachsenden Kosten selbst
Finanzielle Beiträge erhebt die Gesellschaft nicht. An finanziellen Aufwendungen der Gesellschaft wie z.B., Glückwünsche zu privaten Anlässen und wissenschaftlichen Ehrungen, Tätigwerden bei Trauerfällen usw., die die Geschäftsführung für wünschenswert hält, beteiligen sich die Gesellschafter mit einer freiwilligen Spende.
§5 Geschäftsführung der Gesellschaft
Die Führung der Gesellschaft wird Frau Dr.med. Dagmar Radke und Herrn Dr.med. Karl Kreikenbaum übertragen. Herr Rechtsanwalt Karl-August Martens ist der Justitiar der Gesellschaft.
§6 Aufnahme eines Gesellschafters
Ein ordentlicher oder außerordentlicher Gesellschafter wird auf Vorschlag der Geschäftsführer mit Zustimmung aller übrigen auf einer ordentlichen Gesellschafterversammlung anwesenden Gesellschafter aufgenommen.
Ordentliche Gesellschafter können werden:
Approbierte Ärzte mit der Berechtigung, die Zusatzbezeichnung Homöopathie zu führen.
Außerordentliche Gesellschafter können werden:
Ärzte in der Ausbildung, Heilpraktiker, wenn sie ihren Beruf im Sinne Hahnemanns ausüben und interessierte Akademiker, die im Sinne des Gesellschaftszwecks auf ihrem Fachgebiet tätig sein möchten, wie z.B. Juristen, Historiker.
§7 Ausscheiden eines Gesellschafters
Kündigt ein Gesellschafter oder stirb er, so besteht die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fort.
Verletzt ein Gesellschafter eine ihm nach diesem Gesellschaftervertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig oder liegt sonst ein wichtiger Grund vor, so kann der Gesellschafter durch die Geschäftsführer aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Widerspricht der Gesellschafter dem Ausschluss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der mit Gründen versehenen Entscheidung, entscheidet die Gesellschafterversammlung bei ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.
Bei fehlender Präsens über ein Jahr ohne zwingende Gründe ( Krankheit, Auslandsaufenthalt ) ruht die Mitgliedschaft. Der Betroffene kann aber auf Antrag wieder aufgenommen werden.
§8 Schlussvorschrift
Im übrigen sind §§ 705 ff. BGB anzuwenden.
Göttingen, den 13.9.1996